GEMA Vergütungssätze

Vergütungssätze Musikvideo  (VR-T-H 3)  Art. Nr. Gema Seite 1 von 4

Tarif
PDF: 06/07/16
Vergütungssätze Musikvideo (VR-T-H 3) für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires als Musikvideos und deren Verbreitung Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer

I. Anwendungsbereich
Die Vergütungssätze gelten für Musikvideos, d. h. für die Vervielfältigung von Werken des GEMA Repertoires
auf Trägern mit Inhalten wie z. B. Videoclips oder Konzertvideos und deren Verbreitung über den
Fachhandel an die Öffentlichkeit zum persönlichen Gebrauch.
Die Vergütungssätze gelten nicht für Musikvideos als Beigaben zu Zeitschriften oder sonstigen Produkten
oder zu Dienstleistungen, zur Promotion von Musikvideoveröffentlichungen und zum Vertrieb über besondere
Vertriebswege.

II. Vergütungen
1. Prozentvergütung
Die Vergütung beträgt je Musikvideo 8,7375 % des vom Hersteller veröffentlichten höchsten Listenabgabepreises
für den Detailhandel ausschließlich Mehrwertsteuer (PPD) für den betreffenden Träger. Bei
den Abgabepreisen dürfen Boni, Skonti, Naturalrabatte und ähnliche Nachlässe, Provisionen oder Agenturvergütungen,
etc. nicht in Abzug gebracht werden.
Die veröffentlichten höchsten Abgabepreise für den Detailhandel bestimmen sich nach den am Tage der
Auslieferung des betreffenden Musikvideos geltenden veröffentlichten Preislisten. Soweit Listenabgabepreise
oder sonstige veröffentlichte Abgabepreise für den Detailhandel nicht zur Verfügung stehen, werden
die vergleichbaren anderen Preislisten zugrunde gelegt.
Wenn der Hersteller nicht in der Lage ist, die vorerwähnten Preislisten zur Verfügung zu stellen oder Zweifel
daran bestehen, wird die Vergütung auf Grundlage der allgemein von anderen inländischen Herstellern
praktizierten Preise festgelegt, es sei denn, der Hersteller hat rechtzeitig mit der GEMA eine Vereinbarung
über die Berechnung der Vergütung getroffen, die im Ergebnis vorstehenden Absätzen entspricht.

2. Mindestvergütung
Die Mindestvergütung gilt in den Fällen, in denen die Prozentvergütung gemäß vorstehender Ziffer 1. niedriger
ist als die Mindestvergütung.
Mindestvergütung und Höchstzahl von Musikwerken bzw. Musikwerkteilen je Musikvideo-Kategorie
GEMA Vergütungssätze Musikvideo (VR-T-H 3)

Seite 2 von 4

Kategorie
Anzahl der geschützten Musikwerke/ je Musikvideo
Mindestvergütung in EUR/ je Musikvideo
Single/-Maxi-Single
(Musikspieldauer bis zu 23 Min.)
bis zu 5 Musikwerke oder bis zu 12 Musikwerkteile 0,2480
Longplay
(Musikspieldauer bis zu 80 Min.)
bis zu 20 Musikwerke oder bis zu 40 Musikwerkteile 0,6199

3. Berechnung der Mindestvergütung
a) Compilation
In einer Compilation können 24 geschützte Musikwerke oder 48 geschützte Musikwerkteile wiedergegeben
werden, vorausgesetzt, ihr Inhalt umfasst mindestens 50 % wiederveröffentlichte Aufnahmen von geschützten
Musikwerken bzw. Musikwerkteilen.

b) Berechnungsgrundsatz
Wird im Rahmen der Vergütungssätze die Punktzahl oder die Gesamtspieldauer für die Träger-Kategorie
überschritten, erhöht sich die Mindestvergütung entsprechend. Errechnet wird immer beides, sowohl eine
eventuelle Punktwertüberschreitung, als auch eine eventuelle Musikspieldauerüberschreitung. Die davon
jeweils höhere Überschreitung wird der Berechnung der Mindestvergütung zugrunde gelegt.

c) Punktwertüberschreitung für Musikwerke bzw. Musikwerkteile
Wenn der Hersteller mehr geschützte Musikwerke oder Musikwerkteile reproduzieren möchte als oben
unter Ziffer 2. und Ziffer 3. a) angegeben, erhöht sich die Mindestvergütung für den betreffenden Musikvideo-
Träger im gleichen prozentualen Verhältnis wie die Bewertung im nachstehenden Absatz ca), außer
wenn es sich um die wiederholte Vervielfältigung desselben Musikwerkes mit denselben Urheberrechtsinhabern
oder um Musikwerkteile mit denselben Urheberrechtsinhabern auf demselben Musikvideo-Träger
handelt, die als ein Musikwerkteil oder Musikwerk, je nachdem, anzusehen sind.

ca) Vollständige Musikwerke und Musikwerkteile
Werden auf einem Musikvideo geschützte vollständige Musikwerke und/oder geschützte Musikwerkteile
reproduziert, so wird jedes Musikwerk mit einer Spieldauer bis zu fünf Minuten mit fünf Punkten und jedes
Musikwerkteil mit einer Spieldauer bis zu einer Minute mit einem Punkt bewertet. Hat ein Musikwerk eine
längere Spieldauer als fünf Minuten oder ein Musikwerkteil eine längere Spieldauer als eine Minute, erhöht
sich der Punktwert je weitere bis zu einer Minute Spieldauer um jeweils einen Punkt.
Die Gesamtzahl der zulässigen Punkte entspricht der oben in Ziffer 2. bzw. Ziffer 3. a) angegebenen Anzahl
von Musikwerken, bewertet mit jeweils fünf Punkten. Die zulässige Höchstpunktzahl beträgt demnach für
Single/- Maxi-Single 25 Punkte
Longplay 100 Punkte
Compilation 120 Punkte
GEMA Vergütungssätze Musikvideo (VR-T-H 3)

Seite 3 von 4

Potpourris werden als vollständige Musikwerke angesehen. Vervielfältigungen von Musikwerkteilen, an
denen die gleichen Urheberrechtsinhaber beteiligt sind, und wiederholte Vervielfältigung desselben Musikwerkes
mit den gleichen Berechtigten im Sinne des Absatzes c) oben, werden als ein vollständiges Musikwerk
oder Musikwerkteil, je nachdem, angesehen.
d) Musikspieldauerüberschreitung
Wird die zulässige Gesamtmusikspieldauer gemäß Abschnitt II. Ziffer 2. um mehr als 60 Sekunden überschritten,
erhöht sich die Mindestvergütung gemäß Abschnitt II. Ziffer 2. im gleichen prozentualen Verhältnis.
4. Anteilige Vergütung für Prozentvergütung und Mindestvergütung
Wenn Musikwerke des Repertoires der GEMA und Musikwerke, die nicht zu ihrem Repertoire gehören, auf
dem Musikvideo-Träger enthalten sind, erhält die GEMA eine anteilige Vergütung gemäß vorstehender
Ziffer 1. oder Ziffer 2., im Falle der Mindestvergütung unter Berücksichtigung der vorstehenden Ziffer 3.,
nach dem prozentualen Anteil der Spieldauer der Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire an der Gesamtmusikspieldauer
des Musikvideo-Trägers.

III. Allgemeine Bestimmungen
1. Umfang der Einwilligung
Die Einwilligung umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte für die Vervielfältigung und Verbreitung
zum persönlichen Gebrauch.
Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf andere Rechte, insbesondere nicht auf grafische Rechte, Rechte am
Notenbild oder Textbild. Für über den Rahmen dieses Tarifs hinausgehende Nutzungen des GEMARepertoires,
z. B. für die öffentliche Zugänglichmachung, die öffentliche Wiedergabe/Vorführung oder die
Sendung, sind die jeweiligen Nutzungsrechte gesondert zu erwerben und zu vergüten.
Rechte Dritter, beispielsweise bei reversgebundenenWerken, bleiben unberührt.
Die Vergütungssätze berücksichtigen keine Entschädigung für die Vermietung und den Verleih der Vervielfältigungsstücke
an das Publikum im eigenen Namen und für eigene Rechnung des Lizenznehmers oder durch (weiter-)vermietende Dritte.
Das Recht zur Benutzung von Musikwerken des GEMA-Repertoires zur Herstellung eines Filmwerkes oder
sonstiger Aufnahmen ist von den jeweiligen Berechtigten selbst oder von der GEMA nach den einschlägigen
Vergütungssätzen zu erwerben.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht darf nicht verletzt werden.
Die Einwilligungen der Rechteinhaber sind einzuholen, soweit mit der tariflich geregelten Nutzung Werbung
mittelbar oder unmittelbar verbunden ist.
2. Rechtzeitiger Erwerb der Einwilligung
Die Vergütungssätze finden nur Anwendung, wenn die Einwilligung der GEMA rechtzeitig vor der Vervielfältigung
erworben worden ist.
3. Gesamtvertrag
GEMA Vergütungssätze Musikvideo (VR-T-H 3)

Seite 4 von 4

Den Mitgliedern von Organisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag für die Vergütungssätze
VR-T-H 3 geschlossen hat, wird bei Abschluss des Einzelvertrages ein Gesamtvertragsnachlass auf die jeweiligen
Vergütungssätze eingeräumt.
4. Zeitliche Geltung
Die Vergütungssätze gelten für die Zeit ab 01.07.2016.
Mehr Informationen zu den Tarifen der GEMA sowie Formulare zur Anmeldung: www.gema.de
Veröffentlicht im Bundesanzeiger
Nr. 242 vom 31.12.02 Seite 26699
Nr. 150 vom 12.08.04 Seite 17984
Nr. 80 vom 28.04.05 Seite 6830
Nr. 241 vom 22.12.06 Seite 7361 / 7362
Elektronischer Bundesanzeiger vom 27.5.16

Translate »

Unseren Zahlungsverkehr wickeln wir mit Paypal & Micropayment ab.



Besucherzaehler
Copyright & Design 01/2022 by Www.OMT24.de